hierzu hätte sie im Rahmen der gestellten Beweisanträge eine hinreichende Sachverhaltsabklärung vornehmen müssen. 4.2.— a) Damit ist die Berufung begründet. Das Obergericht fällt nach Massgabe der Berufungsanträge gestützt auf die neuen Vorbringen und die vorinstanzlichen Akten einen neuen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 ZPO/GL). Stattdessen kann es das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen, wenn eine Partei ohne diese Rückweisung in ihren prozessualen Rechten verkürzt würde (Abs. 2). b) Vorliegend ist es angezeigt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Klage, soweit diese noch strittig ist, zur nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.