4.— Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 4.1.— Mit Blick auf den angefochtenen Entscheid bleibt als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Vorinstanz zum einen die Anwendbarkeit des schweizerischen Arbeitsgesetzes mit unzutreffender Begründung von vornherein ausgeschlossen und insoweit die in diesem Kontext geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht ungeprüft abgewiesen hat. Sodann durfte die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung auch nicht davon ausgehen, die eingeklagten Forderungspositionen seien ohnehin unbewiesen geblieben; hierzu hätte sie im Rahmen der gestellten Beweisanträge eine hinreichende Sachverhaltsabklärung vornehmen müssen.