Diese vorweggenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht haltbar und verletzt den Beweisanspruch des Klägers. Dieser hat, da ihm der strikte Beweis über die behaupteten Arbeitszeiten nicht möglich ist, im Lichte der zuvor dargelegten Grundsätze alle verfügbaren Indizien darzulegen, welche auf die Leistung von Mehrstunden hinweisen. Alleine dazu aber ist er nur in der Lage, wenn namentlich seinem Zeugenbegehren gefolgt wird. Selbst wenn die Zeugen nicht beständig mit ihm zusammengearbeitet haben sollten, so sind sie mutmasslich immerhin in der Lage, über die Arbeitsgewohnheiten im Camp in Kabul zu berichten.