Überdies hat auch die A.______ GmbH verschiedene Zeugen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen in Kabul angerufen. Die Vorinstanz hat auf die Befragung von Zeugen verzichtet mit dem Argument, diese könnten ebenso wenig wie der Kläger selber belegen, wie viele Stunden er in der Kabuler Bäckerei effektiv tätig gewesen sei, zumal sie mutmasslich nicht immer gleichzeitig mit ihm im Einsatz gestanden seien. Diese vorweggenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht haltbar und verletzt den Beweisanspruch des Klägers.