ZGB ist indes verletzt, wenn das Gericht unbewiesene strittige Behauptungen einer Partei als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo das Gericht allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, steht die Beweislastverteilung und damit das Recht auf Beweis nicht mehr in Frage; diesfalls liegt freie Beweiswürdigung [i.c. Art. 174 ZPO/GL] vor (Urteil 4C.307/2006 vom 26.3.2007 E. 2.2). b) Vorliegend ist unbestritten, dass die A.______ GmbH in ihrer Bäckerei in Kabul keine Vorkehrungen zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer traf.