Dem Gericht bleibt es daher unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil sie zum vornherein nicht als geeignet erscheinen, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil das Gericht seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.). Art. 8 ZGB ist indes verletzt, wenn das Gericht unbewiesene strittige Behauptungen einer Partei als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt.