152 Abs. 1 ZPO/CH). Der Beweisführungsanspruch einer Parteien besteht freilich nur für rechtserhebliche Tatsachen und schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung durch das Gericht nicht aus (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Dem Gericht bleibt es daher unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil sie zum vornherein nicht als geeignet erscheinen, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil das Gericht seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.).