Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu belegen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2a S. 273). Als Korrelat zur Beweislast folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 ZGB das Recht der beweisbelasteten Partei, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit sie entsprechende Anträge prozesskonform vorgetragen hat (vgl. heute Art. 152 Abs. 1 ZPO/CH).