Die ermessensweise Schätzung der Überstunden gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR setzt jedenfalls voraus, dass aufgrund der vorgebrachten Umstände die Leistung von Mehrstunden nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern annähernd sicher erscheint (Urteil 4C.307/2006 vom 26.3.2007 E. 3.2). Die Herabsetzung des Beweismasses darf andererseits nicht dazu führen, dass die Beweislast, die den Arbeitnehmer trifft, zu Lasten des Arbeitgebers umgekehrt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht nach Art. 46 ArG und Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1 zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist (Urteil 4C.307/2006 E. 3.1;