Aufgrund solcher Schwierigkeiten gesteht die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer eine Beweiserleichterung zu, indem das Gericht analog zur haftpflichtrechtlichen Regelung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR den Umfang der Mehrarbeit schätzen kann. Diese Beweiserleichterung findet Anwendung sowohl auf die Frage, ob überhaupt Überstunden geleistet wurden als auch auf deren Anzahl (Urteil 4A_338/2011 vom 14.12.2011 E. 2.2; Urteil 4A_543/2011 vom 17.10.2011 E. 3.1.1; Urteil 4C.307/2006 vom 26.3.2007 E. 3.2).