Vom Arbeitnehmer selber verfasste Stundenaufzeichnungen, die der Arbeitgeber nicht bestätigt hat, erbringen gewöhnlich nicht den erforderlichen Beweis für behauptete Überstunden, da es sich letztlich um Parteibehauptungen handelt. Auch Zeugen können häufig den Umfang geleisteter Zusatzstunden nicht genügend beweisen, insoweit sie nicht während der gesamten strittigen Arbeitszeit zugegen waren. bb) Aufgrund solcher Schwierigkeiten gesteht die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer eine Beweiserleichterung zu, indem das Gericht analog zur haftpflichtrechtlichen Regelung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR den Umfang der Mehrarbeit schätzen kann.