Danach muss der Arbeitnehmer das Gericht unter objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit des von ihm behaupteten Sachverhalts überzeugen; die Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 128 III 271 E. 2b S. 275). Beweisthema ist zunächst, ob und gegebenenfalls wie viel der Arbeitnehmer mehr gearbeitet hat. Vom Arbeitnehmer selber verfasste Stundenaufzeichnungen, die der Arbeitgeber nicht bestätigt hat, erbringen gewöhnlich nicht den erforderlichen Beweis für behauptete Überstunden, da es sich letztlich um Parteibehauptungen handelt.