342 OR N 6). Nicht haltbar ist daher namentlich der von der Vorinstanz eingenommene Standpunkt, dass der von den Parteien vertraglich vereinbarte Verzicht auf Vergütung allfälliger Überstunden jeglichen nachträglichen Entschädigungsanspruch ausschliesse, weil das ArG vorliegend aus international-privatrechtlichen Gründen nicht anwendbar sei und folglich die im ArG vorgeschriebene zwingende Abgeltung geleisteter Überzeit nicht zum Tragen komme. Hinzuzufügen bleibt indes, dass bei der erneuten materiellen Behandlung der Streitsache vorab der Einwand der A.______ GmbH zu klären sein wird, wonach B.______ eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit.