Mit der Rechtswahl haben die Parteien bereits klare Verhältnisse geschaffen; sie haben sich dem schweizerischen Arbeitsstatut unterworfen und damit jede Unsicherheit über das anwendbare Recht ausgeschlossen (Geiser, a.a.O., Art. 1 N 38). 2.5.— Damit ergibt sich als Fazit, dass die vorliegende Streitsache ebenso unter dem Gesichtswinkel des ArG zu prüfen ist, soweit die arbeitsgesetzlichen Normen zivilrechtliche Wirkung entfalten und insofern von der Rezeptionsklausel gemäss Art. 342 Abs. 2 OR erfasst werden (siehe die Übersicht der zivilrechtlichen Ansprüche gemäss ArG bei Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 342 OR N 6).