Diese Bestimmung behält im Interesse der staatlichen Ordnung die Geltung von zentralen inländischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Normen auch für internationale Tatbestände vor, wenn diese nach den üblichen Kollisionsnormen einem ausländischen Recht unterstehen (Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 18 N 3 und N 9). Haben aber wie hier die Parteien für ihren Vertrag verbindlich die schweizerische Rechtsordnung berufen, ist der in Art. 18 IPRG normierte selektive Vorbehalt zugunsten des schweizerischen Rechts von vornherein irrelevant. Mit der Rechtswahl haben die Parteien bereits klare Verhältnisse geschaffen;