Obschon die Parteien ihr Arbeitsverhältnis explizit dem schweizerischen Recht unterstellt haben, hat die Vorinstanz hauptsächlich mit Blick auf Art. 18 IPRG erwogen, das ArG sei im konkreten Fall nicht massgeblich, da das Arbeitsverhältnis der Parteien keinen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise. Art. 18 IPRG aber ist in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig. Diese Bestimmung behält im Interesse der staatlichen Ordnung die Geltung von zentralen inländischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Normen auch für internationale Tatbestände vor, wenn diese nach den üblichen Kollisionsnormen einem ausländischen Recht unterstehen (Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art.