O., Art. 1 N 30). b) Indem vorliegend die Parteien ihren Arbeitskontrakt durch schriftliche Übereinkunft dem schweizerischen Recht unterstellt haben, sind bei der Beurteilung der hier eingeklagten Ansprüche die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des ArG jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als sie über den Hebel von Art. 342 Abs. 2 OR privatrechtliche Ansprüche auslösen. Dies hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verkannt und hat die Berücksichtigung des ArG aus unzutreffenden Überlegungen verneint. Obschon die Parteien ihr Arbeitsverhältnis explizit dem schweizerischen Recht unterstellt haben, hat die Vorinstanz hauptsächlich mit Blick auf Art.