Das OR lässt es folglich zu, dass auch Ansprüche aus dem öffentlichen Recht, namentlich aus dem ArG, beim Zivilrichter eingeklagt werden können; die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen werden via Art. 342 Abs. 2 OR zu zivilrechtlichen Ansprüchen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 342 OR N 6). Damit wird öffentliches Recht zum Bestandteil des Privatrechts; die Vertragsparteien auch eines internationalen Arbeitsverhältnisses können sich daher für entsprechende Ansprüche auf die im öffentlichen Recht getroffenen Regelungen berufen, wenn in der konkreten Auseinandersetzung schweizerisches Recht anwendbar ist (Geiser, a.a.O., Art. 1 N 30).