121 N 53). cc) In der Perspektive dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber im privaten Arbeitsrecht in Art. 342 Abs. 2 OR statuiert, dass bei einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers durch eine hoheitliche Vorschrift des Bundes oder der Kantone der Arbeitnehmer über einen zivilrechtlichen Erfüllungsanspruch verfügt, wenn die Verpflichtung ihrem Inhalt nach ohne weiteres auch Gegenstand des Einzelarbeitsvertrags sein könnte (sogenannte Rezeptionsklausel, siehe dazu Geiser, a.a.O., Einleitung N 32). Das OR lässt es folglich zu, dass auch Ansprüche aus dem öffentlichen Recht, namentlich aus dem ArG, beim Zivilrichter eingeklagt werden können;