Als Arbeitsschutzrecht enthält das ArG eine grosse Anzahl zwingender Bestimmungen im Interesse der Arbeitnehmer, woraus im Ergebnis eine enge Verflechtung mit dem privaten Arbeitsvertragsrecht resultiert; zudem ist die Zuweisung einer Bestimmung zum öffentlichen oder privaten Arbeitsrecht nicht durchwegs stringent, wie etwa der Anspruch auf bezahlte Ferien zeigt, der früher in der Schweiz zum öffentlichen Recht gehörte (Trutmann, Arbeitsrecht und Internationales Privatrecht, in: Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht [ArbR] 1986, S. 67 f. sowie S. 75; Geiser, a.a.O., Einleitung N 31-33; Keller/Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 121 N 53). cc)