Öffentliches Recht gilt entsprechend dem Territorialitätsprinzip nur im jeweiligen Staatsgebiet; insofern sind die arbeitsgesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur für Sachverhalte relevant, welche sich auf dem Gebiet des entsprechenden Staates zugetragen haben (siehe zum Ganzen: OFK-Müller, Kommentar ArG 1 N 3; Geiser, in Geiser/von Kaenel/Wyler [Hrsg.], Kommentar zum Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 1 N 23). bb) Als Arbeitsschutzrecht enthält das ArG eine grosse Anzahl zwingender Bestimmungen im Interesse der Arbeitnehmer, woraus im Ergebnis eine enge Verflechtung mit dem privaten Arbeitsvertragsrecht resultiert;