OR anwendbar (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 319 OR N 24). Indes finden sich materielle Bestimmungen zur Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen ebenso im Arbeitsgesetz (ArG). Zwar ist das ArG gemäss seiner Konzeption öffentlich-rechtlicher Natur; es ordnet in seiner Funktion als Arbeitsschutzrecht in erster Linie das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Staat. Öffentliches Recht gilt entsprechend dem Territorialitätsprinzip nur im jeweiligen Staatsgebiet;