GmbH ihren Sitz in der Schweiz hat. Dass die Parteien überhaupt eine Rechtswahl getroffen haben, liegt auf der Hand, wäre nämlich das Arbeitsverhältnis andernfalls gemäss Art. 121 Abs. 1 IPRG afghanischem Recht unterstanden, mithin einer Rechtsordnung ausserhalb des westlichen Kulturkreises, deren Inhalt und Tragweite den Vertragsparteien kaum geläufig ist. 2.4.— a) aa) Nachdem die Parteien im Arbeitsvertrag die schweizerische Rechtsordnung gewählt haben, sind vorweg die Bestimmungen des privaten Arbeitsrechts gemäss Art. 319 ff. OR anwendbar (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 319 OR N 24).