Die Parteien können jedoch mit Rechtswahl (dazu Art. 116 Abs. 2 IPRG) den Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterstellen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Arbeitgeber seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 121 Abs. 3 IPRG). b) Vorliegend haben die Parteien eine Rechtswahl getroffen und ihren Arbeitsvertrag dem schweizerischen Recht unterstellt. Die Wahl der Schweizer Rechtsordnung war im Lichte von Art. 121 Abs. 3 IPRG statthaft, da die Arbeitgeberin A.______ GmbH ihren Sitz in der Schweiz hat.