in die Dienste der in Glarus Nord domizilierten A.______ GmbH trat, hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland, wo er noch heute lebt; sein Arbeitsort war zeit seiner Anstellung in Kabul. Damit bestand zwischen den Parteien fraglos eine staatsübergreifende Rechtsbeziehung. Es ist deshalb gestützt auf das schweizerische Internationale Privatrecht (IPRG) dasjenige Recht zu bestimmen, das auf die hier strittige arbeitsrechtliche Auseinandersetzung anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). 2.3.— a) Gemäss Art. 121 Abs. 1 IPRG untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Die Parteien können jedoch mit Rechtswahl (dazu Art.