___ GmbH verneint. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der strittige Sachverhalt weise keinen zureichenden Bezug zur Schweiz auf, weshalb es sich trotz Rechtswahl nicht rechtfertige, auf die Normen des hiesigen Arbeitsgesetzes abzustellen, da diese primär den Gesundheitsschutz der in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer bezweckten. Im Sinne einer Eventualbegründung hat die Vorinstanz sodann angefügt, dass selbst bei Beachtung des Arbeitsgesetzes das Klagebegehren von B.______ abzuweisen wäre, da er die behaupteten Arbeitszeiten nicht habe beweisen können. 2.2.— Als B.______ in die Dienste der in Glarus Nord domizilierten A.__