‑ Entschädigung für Überstunden: € 71‘361.85 (pro sechs Wochentage 27 Std. [72 Std. – 45 Std.]) ‑ Entschädigung für Sonntagsarbeit: € 38‘059.65 (jeweils 12 Std.) ‑ Zuschlag für Nachtarbeit: € 8‘756.94 (jeweils 12 Std.) _____________ Total: € 118‘178.44 2.— Anwendbarkeit der schweizerischen arbeitsgesetzlichen Normen 2.1.— Wie eben aufgezeigt, nimmt B.______ den Standpunkt ein, dass aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Geltung des schweizerischen Rechts ebenso die Bestimmungen des schweizerischen Arbeitsgesetzes zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf das Arbeitsverhältnis zwischen B.______ und der A.______ GmbH verneint.