b ArG selbst in einem nichtindustriellen Betrieb die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 50 Stunden betragen dürfe; - dass gestützt auf Art. 13 ArG geleistete Überzeitarbeit mit einem Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu entschädigen sei, sofern keine Kompensation durch Freizeit erfolge; - dass gemäss Art. 19 Abs. 3 ArG für Sonntagsarbeit ein Lohnzuschlag von 50 % zu gewähren sei; - dass gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG bei Nachtarbeit ein Lohnzuschlag von 10 % geschuldet sei.