SR 822.11) anwendbar seien. b) B.______ stellt sich auf den Standpunkt, - dass der Bäckereibetrieb der A.______ GmbH in Kabul als Industriebetrieb im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG zu qualifizieren sei; - dass in einem Industriebetrieb die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG 45 Stunden betrage; - dass gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG selbst in einem nichtindustriellen Betrieb die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 50 Stunden betragen dürfe; - dass gestützt auf Art.