II. (Materielle Erwägungen) 1.— Zusammensetzung und Begründung der eingeklagten Forderung 1.1.— Im Berufungsverfahren ist allein noch die von B.______ eingeklagte Lohnnachzahlung von insgesamt € 118‘178.‑ strittig. 1.2.— a) Die Parteien haben ihren Arbeitsvertrag vom 1. April 2005 dem schweizerischen Recht unterstellt. Darauf basierend macht B.______ vorliegend geltend, dass neben den Bestimmungen des Obligationenrechts ebenso die Normen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) anwendbar seien.