Denn bei einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ist eine Parteivereinbarung über den Gerichtsstand nur verbindlich, sofern sie nach Entstehung des Streits geschlossen wurde (Art. 17 Abs. 5 LugÜ in der Fassung vom 16. September 1988 [aLugÜ] bzw. Art. 21 Ziff. 1 LugÜ in der Fassung vom 30. Oktober 2007 [LugÜ]). Indes ist der hiesige Gerichtsstand aufgrund der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift gemäss Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ bzw. Art. 19 Ziff. 1 LugÜ gegeben, da die beklagte A.______ GmbH ihren Sitz in Glarus Nord hat.