404 Abs. 1 ZPO/CH). Die hier zu beurteilende Berufung ist beim Obergericht am 15. September 2010 eingegangen, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung richtet. 7.— Die Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings gründet die Zuständigkeit nicht darauf, dass die Parteien im Arbeitsvertrag eine entsprechende Forumswahl getroffen haben. Denn bei einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ist eine Parteivereinbarung über den Gerichtsstand nur verbindlich, sofern sie nach Entstehung des Streits geschlossen wurde (Art.