Darin beantragt sie, es sei Dispositiv Ziff. 4 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und B.______ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 24‘026.05 für das erstinstanzliche Verfahren zu verurteilen. 5.— a) Am 13. Mai 2011 fand unter der Leitung des Obergerichtspräsidenten eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. b) Darauf wurden die Parteien auf den 25. November 2011 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Sitzung musste nach Eröffnung sogleich wieder vertagt werden, da der Rechtsvertreter der A.______ GmbH den Termin vergessen hatte.