_ betrug zunächst € 3‘000.‑ und erhöhte sich mit seiner Beförderung zum „Production Manager“ auf € 3‘200.‑. Daneben erhielt er im ersten Dienstjahr einen Bonus von € 9‘600.‑ und ab dem zweiten Dienstjahr einen solchen von € 10‘000.‑. Gemäss Vertrag solle die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Sechstagewoche im Durchschnitt 54 Stunden nicht übersteigen; hinsichtlich allfälliger Mehrstunden wurde vereinbart, dass deren Abgeltung im Monatslohn inbegriffen ist und nicht zusätzlich gefordert werden kann. Demgegenüber hatte B.______ jährlich 63 Ferientage [10½ Wochen]. Schliesslich haben die Parteien den Arbeitsvertrag dem schweizerischen Recht unterstellt und Glarus als Gerichtsstand bestimmt.