1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Kantonsgerichts vom 10. August 2010 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 24‘026.05 zu bezahlen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Kantonsgerichts zu bestätigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. _____________________________ in Erwägung gezogen: ---------------------------------