1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. August 2010 aufzuheben. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von € 118‘178.43 nebst Zins zu 5 Prozent seit 1. November 2007 zu bezahlen. 3. Es sei die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten abzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten des Berufungsklägers. B. der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 8. Oktober 2010 sowie den mündlichen Ausführungen ihres Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2012): 1. Die Berufung sei abzuweisen.