{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00043_2013-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=182&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a38a8343ce16675bdccaeb77e7573d11"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00043", "OGZ.2013.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:39", "Checksum": "698fd842c1895339d1d097792822b778", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nIII.\n(Prozesskosten)\n1.— a) Gemäss Art. 132 ZPO/GL sind die Verfahrenskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens zu überbinden. Entsprechend diesem Verteilschlüssel sind ebenso die Parteikosten zu verlegen (Art. 139 Abs. 1 ZPO/GL). Aufgrund der beschlossenen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist der materielle Entscheid über die Klage noch ausstehend. Es rechtfertigt sich daher im Grundsatz, einstweilen einzig die Höhe der obergerichtlichen Gerichtsgebühr festzulegen. Über die Verlegung dieser Gebühr hat alsdann die Vorinstanz zusammen mit der Bemessung und Verlegung der gesamten Parteikosten nach Massgabe ihres neuen Sachentscheids zu befinden (siehe dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 61).\nb) Verursacht eine Partei unnötige Kosten, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Unnötig sind insbesondere Prozesskosten, die durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen entstehen (Art. 133 Abs. 1 ZPO/GL). Die Hauptverhandlung vom 25. November 2011 musste nach Eröffnung sogleich wieder vertagt werden, nachdem der Rechtsvertreter der A.______ GmbH den Termin vergessen hatte (vgl. vorstehend, E. I. 5.b.). Folglich hat die A.______ GmbH die verursachten Kosten zu tragen und die Gegenseite zu entschädigen.\n2.— Der vorliegende Rückweisungsentscheid des Obergerichts stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 39).\n_____________________________\nbeschlossen:\n--------------------\n1. Es wird vorgemerkt, dass B.______ im Berufungsverfahren seine ursprüngliche Klage auf noch € 118‘178.‑ reduziert hat.\n2. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 10. August 2010 aufgehoben, und es wird die Klage zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.\n3. Die Anschlussberufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n4. Die Kosten der Berufungsverhandlung vom 25. November 2011 von Fr. 500.‑ hat die A.______ GmbH zu tragen, die überdies B.______ für den versäumten Verhandlungstermin mit Fr. 1‘000.‑ zu entschädigen hat.\n5. Im Übrigen wird die Pauschalgerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 2‘500.‑ festgesetzt. Über die Verlegung dieser obergerichtlichen Gerichtskosten sowie die Festsetzung und Verlegung von weiteren Parteikosten hat die Vorinstanz nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausgangs zu entscheiden.\n6. Schriftliche Mitteilung an:\n[…]\nVom Bundesgericht mit Urteil vom 11. September 2013 aufgehoben (4A_103/2013)"}