{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00043_2013-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=182&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a38a8343ce16675bdccaeb77e7573d11"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00043", "OGZ.2013.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:39", "Checksum": "698fd842c1895339d1d097792822b778", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\nb) Vorliegend ist unbestritten, dass die A.______ GmbH in ihrer Bäckerei in Kabul keine Vorkehrungen zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer traf. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auf der Basis einer summarischen Würdigung der bei den Prozessakten befindlichen Belege (Wachtjournal, Lohnzettel und E-Mails) festgehalten, diese würden die von B.______ behaupteten Arbeitszeiten nicht mit der notwendigen Gewissheit belegen. An dieser Erkenntnis könne – so die Vorinstanz weiter – auch die Einvernahme der angerufenen Zeugen nichts ändern, da nicht davon auszugehen sei, dass die Zeugen immer gleichzeitig mit dem Kläger gearbeitet hätten.\nc) Die vorinstanzliche Beweisabnahme ist unzureichend. Wie oben aufgezeigt (vorne E. 3.2 b/bb), sind bei strittiger Mehrarbeit die Beweisanforderungen tiefer, wenn wie hier die Arbeitgeberin die Einsatzzeiten ihrer Arbeitnehmer nicht erfasst hat. Infolgedessen ist es im vorliegend zu beurteilenden Streitfall angezeigt, dass das Gericht sich über die tatsächliche Lebens- und Arbeitssituation der Arbeitnehmer im Kabuler Logistik-Camp ein Bild verschafft. Hierzu hat B.______ ehemalige Mitarbeitende als Zeugen sowie auch seine eigene Parteiaussage (dazu Art. 197 ff. ZPO/GL) zum Beweis anerboten. Überdies hat auch die A.______ GmbH verschiedene Zeugen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen in Kabul angerufen. Die Vorinstanz hat auf die Befragung von Zeugen verzichtet mit dem Argument, diese könnten ebenso wenig wie der Kläger selber belegen, wie viele Stunden er in der Kabuler Bäckerei effektiv tätig gewesen sei, zumal sie mutmasslich nicht immer gleichzeitig mit ihm im Einsatz gestanden seien. Diese vorweggenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht haltbar und verletzt den Beweisanspruch des Klägers. Dieser hat, da ihm der strikte Beweis über die behaupteten Arbeitszeiten nicht möglich ist, im Lichte der zuvor dargelegten Grundsätze alle verfügbaren Indizien darzulegen, welche auf die Leistung von Mehrstunden hinweisen. Alleine dazu aber ist er nur in der Lage, wenn namentlich seinem Zeugenbegehren gefolgt wird. Selbst wenn die Zeugen nicht beständig mit ihm zusammengearbeitet haben sollten, so sind sie mutmasslich immerhin in der Lage, über die Arbeitsgewohnheiten im Camp in Kabul zu berichten. Denn anders als in einem hiesigen Betrieb, wo die Beschäftigten nach Arbeitsschluss nach Hause gehen, hielten sich die Arbeitnehmer der Bäckerei aus Sicherheitsgründen rund um die Uhr im Camp auf, wie auch die A.______ GmbH selber einräumt. Demnach ist zu erwarten, dass sie Kenntnis über die Organisation, den Tagesablauf und das Geschehen im Camp haben, was möglicherweise zuverlässige Rückschlüsse auf den Umfang sowie die konkrete Ausgestaltung des Arbeitspensums von B.______ zulässt.\n3.4.— Diesen Ausführungen zufolge bricht ebenso der zweite Pfeiler der vorinstanzlichen Begründung, wonach B.______ den Beweis für seine Sachdarstellung nicht habe erbringen können. Denn dieses erstinstanzlich gezogene Fazit beruht auf einem nicht vollständig durchgeführten Beweisverfahren.\n4.— Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\n4.1.— Mit Blick auf den angefochtenen Entscheid bleibt als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Vorinstanz zum einen die Anwendbarkeit des schweizerischen Arbeitsgesetzes mit unzutreffender Begründung von vornherein ausgeschlossen und insoweit die in diesem Kontext geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht ungeprüft abgewiesen hat. Sodann durfte die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung auch nicht davon ausgehen, die eingeklagten Forderungspositionen seien ohnehin unbewiesen geblieben; hierzu hätte sie im Rahmen der gestellten Beweisanträge eine hinreichende Sachverhaltsabklärung vornehmen müssen.\n4.2.— a) Damit ist die Berufung begründet. Das Obergericht fällt nach Massgabe der Berufungsanträge gestützt auf die neuen Vorbringen und die vorinstanzlichen Akten einen neuen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 ZPO/GL). Stattdessen kann es das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen, wenn eine Partei ohne diese Rückweisung in ihren prozessualen Rechten verkürzt würde (Abs. 2).\nb) Vorliegend ist es angezeigt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Klage, soweit diese noch strittig ist, zur nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn würde das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Beweisabnahmen durchführen und gestützt auf das dabei erlangte Beweisergebnis eine Entscheidung neu auch unter Einbezug des ArG treffen, so stünde der unterliegenden Partei in der Folge keine obere kantonale Gerichtsinstanz mehr zur Verfügung, welcher der Rechtsstreit noch einmal unterbreitet werden könnte.\nc) Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils wird auch die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung hinfällig (Dispositiv Ziff. 2-4). Folglich wird die Anschlussberufung der A.______ GmbH gegenstandslos, worin sie für das erstinstanzliche Verfahren eine höhere Parteientschädigung beantragt hat.\n"}