{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00043_2013-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=182&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a38a8343ce16675bdccaeb77e7573d11"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00043", "OGZ.2013.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:39", "Checksum": "698fd842c1895339d1d097792822b778", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n3.2.— a) Klagt ein Arbeitnehmer Entschädigungsansprüche für Überstunden oder Überzeit ein (siehe zur Unterscheidung bei Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 321c OR N 4), so hat er zu beweisen, dass er tatsächlich Mehrarbeit geleistet hat und diese angeordnet oder betrieblich notwendig war (BGE 129 III 171 E. 2.4 S. 176; BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273). Dem Beweis der förmlichen Anordnung von Mehrarbeit wird gleichgesetzt, wenn der Arbeitgeber von deren Leistung Kenntnis hat oder haben müsste, dagegen jedoch nicht einschreitet und den Arbeitnehmer gewähren lässt (Urteil 4A_42/2011 vom 15.7.2011 E. 5.2).\nb) aa) Auch beim Nachweis von Mehrstunden ist grundsätzlich vom bundesprivatrechtlichen Regelbeweismass auszugehen (dazu Urteil 4C.307/2006 vom 26.3.2007 E. 2.1). Danach muss der Arbeitnehmer das Gericht unter objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit des von ihm behaupteten Sachverhalts überzeugen; die Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 128 III 271 E. 2b S. 275). Beweisthema ist zunächst, ob und gegebenenfalls wie viel der Arbeitnehmer mehr gearbeitet hat. Vom Arbeitnehmer selber verfasste Stundenaufzeichnungen, die der Arbeitgeber nicht bestätigt hat, erbringen gewöhnlich nicht den erforderlichen Beweis für behauptete Überstunden, da es sich letztlich um Parteibehauptungen handelt. Auch Zeugen können häufig den Umfang geleisteter Zusatzstunden nicht genügend beweisen, insoweit sie nicht während der gesamten strittigen Arbeitszeit zugegen waren.\nbb) Aufgrund solcher Schwierigkeiten gesteht die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer eine Beweiserleichterung zu, indem das Gericht analog zur haftpflichtrechtlichen Regelung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR den Umfang der Mehrarbeit schätzen kann. Diese Beweiserleichterung findet Anwendung sowohl auf die Frage, ob überhaupt Überstunden geleistet wurden als auch auf deren Anzahl (Urteil 4A_338/2011 vom 14.12.2011 E. 2.2; Urteil 4A_543/2011 vom 17.10.2011 E. 3.1.1; Urteil 4C.307/2006 vom 26.3.2007 E. 3.2). Zur eben aufgezeigten Herabsetzung der Beweisanforderungen kommt es allerdings nur, wenn der strikte Beweis darüber, dass und in welchem Umfang Mehrarbeit angefallen ist, nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Urteil 4A_338/2011 E. 2.1).\ncc) Selbst im Rahmen dieser erleichterten Beweisführung obliegt es dem Arbeitnehmer immerhin, sämtliche Umstände, die für die Leistung abgeltungspflichtiger Mehrstunden sprechen und deren Abschätzung erlauben, soweit möglich und zumutbar zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b S. 275 ff.). Die ermessensweise Schätzung der Überstunden gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR setzt jedenfalls voraus, dass aufgrund der vorgebrachten Umstände die Leistung von Mehrstunden nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern annähernd sicher erscheint (Urteil 4C.307/2006 vom 26.3.2007 E. 3.2). Die Herabsetzung des Beweismasses darf andererseits nicht dazu führen, dass die Beweislast, die den Arbeitnehmer trifft, zu Lasten des Arbeitgebers umgekehrt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht nach Art. 46 ArG und Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1 zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist (Urteil 4C.307/2006 E. 3.1; siehe sodann zum Ganzen: Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c OR N 10; Emmel, Überstundennachweis leichter gemacht, in: NZZexecutive vom 9./10. Juni 2012 S. 9).\n3.3.— a) Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu belegen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2a S. 273). Als Korrelat zur Beweislast folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 ZGB das Recht der beweisbelasteten Partei, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit sie entsprechende Anträge prozesskonform vorgetragen hat (vgl. heute Art. 152 Abs. 1 ZPO/CH). Der Beweisführungsanspruch einer Parteien besteht freilich nur für rechtserhebliche Tatsachen und schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung durch das Gericht nicht aus (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Dem Gericht bleibt es daher unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil sie zum vornherein nicht als geeignet erscheinen, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil das Gericht seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.). Art. 8 ZGB ist indes verletzt, wenn das Gericht unbewiesene strittige Behauptungen einer Partei als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo das Gericht allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, steht die Beweislastverteilung und damit das Recht auf Beweis nicht mehr in Frage; diesfalls liegt freie Beweiswürdigung [i.c. Art. 174 ZPO/GL] vor (Urteil 4C.307/2006 vom 26.3.2007 E. 2.2)."}