{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00043_2013-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=182&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a38a8343ce16675bdccaeb77e7573d11"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00043", "OGZ.2013.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:39", "Checksum": "698fd842c1895339d1d097792822b778", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\nbb) Als Arbeitsschutzrecht enthält das ArG eine grosse Anzahl zwingender Bestimmungen im Interesse der Arbeitnehmer, woraus im Ergebnis eine enge Verflechtung mit dem privaten Arbeitsvertragsrecht resultiert; zudem ist die Zuweisung einer Bestimmung zum öffentlichen oder privaten Arbeitsrecht nicht durchwegs stringent, wie etwa der Anspruch auf bezahlte Ferien zeigt, der früher in der Schweiz zum öffentlichen Recht gehörte (Trutmann, Arbeitsrecht und Internationales Privatrecht, in: Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht [ArbR] 1986, S. 67 f. sowie S. 75; Geiser, a.a.O., Einleitung N 31-33; Keller/Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 121 N 53).\ncc) In der Perspektive dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber im privaten Arbeitsrecht in Art. 342 Abs. 2 OR statuiert, dass bei einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers durch eine hoheitliche Vorschrift des Bundes oder der Kantone der Arbeitnehmer über einen zivilrechtlichen Erfüllungsanspruch verfügt, wenn die Verpflichtung ihrem Inhalt nach ohne weiteres auch Gegenstand des Einzelarbeitsvertrags sein könnte (sogenannte Rezeptionsklausel, siehe dazu Geiser, a.a.O., Einleitung N 32). Das OR lässt es folglich zu, dass auch Ansprüche aus dem öffentlichen Recht, namentlich aus dem ArG, beim Zivilrichter eingeklagt werden können; die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen werden via Art. 342 Abs. 2 OR zu zivilrechtlichen Ansprüchen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 342 OR N 6). Damit wird öffentliches Recht zum Bestandteil des Privatrechts; die Vertragsparteien auch eines internationalen Arbeitsverhältnisses können sich daher für entsprechende Ansprüche auf die im öffentlichen Recht getroffenen Regelungen berufen, wenn in der konkreten Auseinandersetzung schweizerisches Recht anwendbar ist (Geiser, a.a.O., Art. 1 N 30).\nb) Indem vorliegend die Parteien ihren Arbeitskontrakt durch schriftliche Übereinkunft dem schweizerischen Recht unterstellt haben, sind bei der Beurteilung der hier eingeklagten Ansprüche die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des ArG jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als sie über den Hebel von Art. 342 Abs. 2 OR privatrechtliche Ansprüche auslösen. Dies hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verkannt und hat die Berücksichtigung des ArG aus unzutreffenden Überlegungen verneint. Obschon die Parteien ihr Arbeitsverhältnis explizit dem schweizerischen Recht unterstellt haben, hat die Vorinstanz hauptsächlich mit Blick auf Art. 18 IPRG erwogen, das ArG sei im konkreten Fall nicht massgeblich, da das Arbeitsverhältnis der Parteien keinen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise. Art. 18 IPRG aber ist in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig. Diese Bestimmung behält im Interesse der staatlichen Ordnung die Geltung von zentralen inländischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Normen auch für internationale Tatbestände vor, wenn diese nach den üblichen Kollisionsnormen einem ausländischen Recht unterstehen (Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 18 N 3 und N 9). Haben aber wie hier die Parteien für ihren Vertrag verbindlich die schweizerische Rechtsordnung berufen, ist der in Art. 18 IPRG normierte selektive Vorbehalt zugunsten des schweizerischen Rechts von vornherein irrelevant. Mit der Rechtswahl haben die Parteien bereits klare Verhältnisse geschaffen; sie haben sich dem schweizerischen Arbeitsstatut unterworfen und damit jede Unsicherheit über das anwendbare Recht ausgeschlossen (Geiser, a.a.O., Art. 1 N 38).\n2.5.— Damit ergibt sich als Fazit, dass die vorliegende Streitsache ebenso unter dem Gesichtswinkel des ArG zu prüfen ist, soweit die arbeitsgesetzlichen Normen zivilrechtliche Wirkung entfalten und insofern von der Rezeptionsklausel gemäss Art. 342 Abs. 2 OR erfasst werden (siehe die Übersicht der zivilrechtlichen Ansprüche gemäss ArG bei Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 342 OR N 6). Nicht haltbar ist daher namentlich der von der Vorinstanz eingenommene Standpunkt, dass der von den Parteien vertraglich vereinbarte Verzicht auf Vergütung allfälliger Überstunden jeglichen nachträglichen Entschädigungsanspruch ausschliesse, weil das ArG vorliegend aus international-privatrechtlichen Gründen nicht anwendbar sei und folglich die im ArG vorgeschriebene zwingende Abgeltung geleisteter Überzeit nicht zum Tragen komme. Hinzuzufügen bleibt indes, dass bei der erneuten materiellen Behandlung der Streitsache vorab der Einwand der A.______ GmbH zu klären sein wird, wonach B.______ eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG ausgeübt habe und er infolgedessen vom persönlichen Geltungsbereich des ArG ausgenommen sei. Dem Arbeitgeber obliegt der Beweis, dass der Arbeitnehmer eine leitende Funktion inne hatte (siehe dazu insbesondere Art. 9 ArGV 1 sowie Urteil 4A_258/2010 vom 23.8.2010 E. 1; vgl. auch Geiser, a.a.O., Art 1 N 53).\n3.— Beweis der behaupteten Mehrarbeit, Sonntags- und Nachtarbeit\n3.1.— Die Vorinstanz hat in einer Eventualbegründung die von B.______ verlangte Lohnnachzahlung für Überzeit sowie Sonntags- und Nachtarbeit auch unter der Prämisse abgewiesen, dass das ArG anwendbar wäre. Sie hielt dem Kläger entgegen, er habe den Bestand seiner Ansprüche nicht bewiesen."}