{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00043_2013-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=182&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a38a8343ce16675bdccaeb77e7573d11"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00043", "OGZ.2013.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:39", "Checksum": "698fd842c1895339d1d097792822b778", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nII.\n(Materielle Erwägungen)\n1.— Zusammensetzung und Begründung der eingeklagten Forderung\n1.1.— Im Berufungsverfahren ist allein noch die von B.______ eingeklagte Lohnnachzahlung von insgesamt € 118‘178.‑ strittig.\n1.2.— a) Die Parteien haben ihren Arbeitsvertrag vom 1. April 2005 dem schweizerischen Recht unterstellt. Darauf basierend macht B.______ vorliegend geltend, dass neben den Bestimmungen des Obligationenrechts ebenso die Normen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) anwendbar seien.\nb) B.______ stellt sich auf den Standpunkt,\n- dass der Bäckereibetrieb der A.______ GmbH in Kabul als Industriebetrieb im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG zu qualifizieren sei;\n- dass in einem Industriebetrieb die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG 45 Stunden betrage;\n- dass gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG selbst in einem nichtindustriellen Betrieb die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 50 Stunden betragen dürfe;\n- dass gestützt auf Art. 13 ArG geleistete Überzeitarbeit mit einem Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu entschädigen sei, sofern keine Kompensation durch Freizeit erfolge;\n- dass gemäss Art. 19 Abs. 3 ArG für Sonntagsarbeit ein Lohnzuschlag von 50 % zu gewähren sei;\n- dass gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG bei Nachtarbeit ein Lohnzuschlag von 10 % geschuldet sei.\nc) B.______ bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe während seiner ganzen Anstellungsdauer in der Bäckerei in Kabul an sieben Tagen die Woche täglich 12 Stunden gearbeitet, ab Oktober 2005 zudem ausschliesslich nachts; nicht gearbeitet habe er einzig an den jährlich bezogenen 63 Ferientagen. Er beruft sich daher mit Hinweis auf die zuvor dargelegten arbeitsgesetzlichen Bestimmungen auf die nachstehenden Nachzahlungsansprüche:\n‑ Entschädigung für Überstunden: € 71‘361.85\n(pro sechs Wochentage 27 Std. [72 Std. – 45 Std.])\n‑ Entschädigung für Sonntagsarbeit: € 38‘059.65\n(jeweils 12 Std.)\n‑ Zuschlag für Nachtarbeit: € 8‘756.94\n(jeweils 12 Std.) _____________\nTotal: € 118‘178.44\n2.— Anwendbarkeit der schweizerischen arbeitsgesetzlichen Normen\n2.1.— Wie eben aufgezeigt, nimmt B.______ den Standpunkt ein, dass aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Geltung des schweizerischen Rechts ebenso die Bestimmungen des schweizerischen Arbeitsgesetzes zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf das Arbeitsverhältnis zwischen B.______ und der A.______ GmbH verneint. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der strittige Sachverhalt weise keinen zureichenden Bezug zur Schweiz auf, weshalb es sich trotz Rechtswahl nicht rechtfertige, auf die Normen des hiesigen Arbeitsgesetzes abzustellen, da diese primär den Gesundheitsschutz der in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer bezweckten. Im Sinne einer Eventualbegründung hat die Vorinstanz sodann angefügt, dass selbst bei Beachtung des Arbeitsgesetzes das Klagebegehren von B.______ abzuweisen wäre, da er die behaupteten Arbeitszeiten nicht habe beweisen können.\n2.2.— Als B.______ in die Dienste der in Glarus Nord domizilierten A.______ GmbH trat, hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland, wo er noch heute lebt; sein Arbeitsort war zeit seiner Anstellung in Kabul. Damit bestand zwischen den Parteien fraglos eine staatsübergreifende Rechtsbeziehung. Es ist deshalb gestützt auf das schweizerische Internationale Privatrecht (IPRG) dasjenige Recht zu bestimmen, das auf die hier strittige arbeitsrechtliche Auseinandersetzung anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG).\n2.3.— a) Gemäss Art. 121 Abs. 1 IPRG untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Die Parteien können jedoch mit Rechtswahl (dazu Art. 116 Abs. 2 IPRG) den Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterstellen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Arbeitgeber seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 121 Abs. 3 IPRG).\nb) Vorliegend haben die Parteien eine Rechtswahl getroffen und ihren Arbeitsvertrag dem schweizerischen Recht unterstellt. Die Wahl der Schweizer Rechtsordnung war im Lichte von Art. 121 Abs. 3 IPRG statthaft, da die Arbeitgeberin A.______ GmbH ihren Sitz in der Schweiz hat. Dass die Parteien überhaupt eine Rechtswahl getroffen haben, liegt auf der Hand, wäre nämlich das Arbeitsverhältnis andernfalls gemäss Art. 121 Abs. 1 IPRG afghanischem Recht unterstanden, mithin einer Rechtsordnung ausserhalb des westlichen Kulturkreises, deren Inhalt und Tragweite den Vertragsparteien kaum geläufig ist.\n2.4.— a) aa) Nachdem die Parteien im Arbeitsvertrag die schweizerische Rechtsordnung gewählt haben, sind vorweg die Bestimmungen des privaten Arbeitsrechts gemäss Art. 319 ff. OR anwendbar (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 319 OR N 24). Indes finden sich materielle Bestimmungen zur Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen ebenso im Arbeitsgesetz (ArG). Zwar ist das ArG gemäss seiner Konzeption öffentlich-rechtlicher Natur; es ordnet in seiner Funktion als Arbeitsschutzrecht in erster Linie das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Staat. Öffentliches Recht gilt entsprechend dem Territorialitätsprinzip nur im jeweiligen Staatsgebiet; insofern sind die arbeitsgesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur für Sachverhalte relevant, welche sich auf dem Gebiet des entsprechenden Staates zugetragen haben (siehe zum Ganzen: OFK-Müller, Kommentar ArG 1 N 3; Geiser, in Geiser/von Kaenel/Wyler [Hrsg.], Kommentar zum Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 1 N 23)."}