{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00043_2013-01-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=182&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a38a8343ce16675bdccaeb77e7573d11"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00043", "OGZ.2013.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:39", "Checksum": "698fd842c1895339d1d097792822b778", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 18.01.2013 OG.2010.00043 (OGZ.2013.79)\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nI.\n(Sachverhalt und Prozessgeschichte)\n1.— a) Die A.______ GmbH mit Sitz in Glarus Nord hat sich darauf spezialisiert, in Krisengebieten die Verpflegung von militärischen und anderen Organisationen sicherzustellen. Seit 2005 betreibt sie in einem abgesperrten und bewachten Logistikzentrum (Camp) an der Peripherie von Kabul in Afghanistan eine Bäckerei und beliefert vor Ort namentlich amerikanische Truppen mit Brot- und Konditoreiwaren.\nb) B.______ ist Bäcker mit abgeschlossener Meisterprüfung und hat Wohnsitz in [...] in Deutschland. Vom 23. Mai 2005 bis Ende Oktober 2007 war er für die A.______ GmbH in deren Bäckerei in Kabul tätig, zunächst in der Funktion eines „Second Production Manager“, ab dem zweiten Dienstjahr dann als „Production Manager“.\nc) Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen B.______ und der A.______ GmbH bildet der am 1. April 2005 unterzeichnete Arbeitsvertrag (International Independent Contractor Agreement). Der monatliche Nettolohn von B.______ betrug zunächst € 3‘000.‑ und erhöhte sich mit seiner Beförderung zum „Production Manager“ auf € 3‘200.‑. Daneben erhielt er im ersten Dienstjahr einen Bonus von € 9‘600.‑ und ab dem zweiten Dienstjahr einen solchen von € 10‘000.‑. Gemäss Vertrag solle die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Sechstagewoche im Durchschnitt 54 Stunden nicht übersteigen; hinsichtlich allfälliger Mehrstunden wurde vereinbart, dass deren Abgeltung im Monatslohn inbegriffen ist und nicht zusätzlich gefordert werden kann. Demgegenüber hatte B.______ jährlich 63 Ferientage [10½ Wochen]. Schliesslich haben die Parteien den Arbeitsvertrag dem schweizerischen Recht unterstellt und Glarus als Gerichtsstand bestimmt.\n2.— a) Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 an das Kantonsgericht Glarus erhob B.______ gegen die A.______ GmbH Klage auf Bezahlung von € 120‘401.‑ nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2007. Die geltend gemachte Forderung setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:\n€ 118‘178.‑ Entschädigung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit;\n€ 1‘826.‑ Kosten Krankenkasse;\n€ 397.‑ Kosten für Rückreise nach Beendigung der Arbeitstätigkeit.\nb) Die A.______ GmbH schloss in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2009 an das Kantonsgericht auf vollumfängliche Abweisung der Klage.\n3.— Mit Entscheid vom 10. August 2010 wies das Kantonsgericht die Klage von B.______ ab (Dispositiv Ziff. 1), auferlegte ihm die Gerichtskosten (Dispositiv Ziff. 2 und Ziff. 3) und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 7‘000.‑ an die A.______ GmbH (Dispositiv Ziff. 4).\n4.— a) Dagegen erhob B.______ am 15. September 2010 rechtzeitig Berufung, wobei er die anfänglich geltend gemachten Kosten für Krankenkasse und Rückreise fallen liess und nur noch an der Entschädigung von € 118‘178.‑ für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit festhielt.\nb) Die A.______ GmbH legte am 8. Oktober 2010 innert Frist Anschlussberufung ein. Darin beantragt sie, es sei Dispositiv Ziff. 4 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und B.______ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 24‘026.05 für das erstinstanzliche Verfahren zu verurteilen.\n5.— a) Am 13. Mai 2011 fand unter der Leitung des Obergerichtspräsidenten eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher jedoch keine Einigung erzielt werden konnte.\nb) Darauf wurden die Parteien auf den 25. November 2011 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Sitzung musste nach Eröffnung sogleich wieder vertagt werden, da der Rechtsvertreter der A.______ GmbH den Termin vergessen hatte.\nc) Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 8. Juni 2012 statt, nachdem der zuvor festgelegte Termin im Februar 2012 infolge eines begründeten Verschiebungsgesuchs des Rechtsvertreters von B.______ kurzfristig abgesagt werden musste. Hinsichtlich der von den Parteivertretern an der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen.\n6.— Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind allerdings bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die hier zu beurteilende Berufung ist beim Obergericht am 15. September 2010 eingegangen, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung richtet.\n7.— Die Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings gründet die Zuständigkeit nicht darauf, dass die Parteien im Arbeitsvertrag eine entsprechende Forumswahl getroffen haben. Denn bei einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ist eine Parteivereinbarung über den Gerichtsstand nur verbindlich, sofern sie nach Entstehung des Streits geschlossen wurde (Art. 17 Abs. 5 LugÜ in der Fassung vom 16. September 1988 [aLugÜ] bzw. Art. 21 Ziff. 1 LugÜ in der Fassung vom 30. Oktober 2007 [LugÜ]). Indes ist der hiesige Gerichtsstand aufgrund der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift gemäss Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ bzw. Art. 19 Ziff. 1 LugÜ gegeben, da die beklagte A.______ GmbH ihren Sitz in Glarus Nord hat.\n"}