Infolge Gutheissung der Appellation ist B.______ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im beantragten Umfang zuzusprechen, da er von dem im Rechtsmittelverfahren einzig noch umstrittenen Vorhalt freigesprochen worden ist (Art. 142 StPO GL). Für die Untersuchung und das Verfahren vor der Vorinstanz hat diese dem Angeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuerkannt (Dispositiv Ziff. 5). Beim vorliegenden Ausgang ist diese Entschädigung zu erhöhen; sie kann jedoch nicht dem gesamten Umfang der anwaltlichen Bemühungen entsprechen, da das Strafverfahren nicht mit einem umfassenden Freispruch ausgegangen ist (siehe dazu Art. 142 StPO GL).