Für das erstinstanzliche Verfahren ist B.______ nach wie vor ein Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen, da er sich immerhin des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat (Art. 139 Abs. 1 Ziff. 1 StPO GL). Die Kostenauflage ist jedoch gegenüber dem angefochtenen Entscheid anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— Infolge Gutheissung der Appellation ist B.___