31 Abs. 1 SVG freizusprechen ist. Demgegenüber ist die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft, welche alleine auf den nicht bestätigten Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gründet, vollumfänglich abzuweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— B.______ wird freigesprochen, was den angefochtenen Teil des Urteils vom 30. April 2010 des Kantonsgerichts Glarus betrifft (vgl. Erw. II. Ziff. 3. vorstehend). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 141 StPO GL e contrario). Für das erstinstanzliche Verfahren ist B.____