Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist auf vier Tage festzulegen; es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.— Als Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist damit festzuhalten, dass die Appellation gutzuheissen und B.______ vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen ist.