| |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— a) Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend.