SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Dispositiv Ziff. 1 Alinea 2) aufzuheben und der Angeklagte in Gutheissung seiner Appellation vom diesbezüglichen Vorhalt freizusprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.— Aus dem Gesagten folgt, dass sich B.______ einzig des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat. Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 30. April 2010 ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw.