Kommt hinzu, dass anhand der dokumentierten Spurenerhebungen an der Unfallstelle sich ohnehin nicht mehr klären lässt, ob der Angeklagte zu abrupt gebremst hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Kann dem Angeklagten aber neben der unangepassten Geschwindigkeit ein zusätzliches Fehlverhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, so besteht in der vorliegenden Konstellation für eine Verurteilung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG keine Grundlage. Es ist daher der Schuldspruch der Vorinstanz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art.