Zufolge der Bindung des Strafgerichts an den Anklagesachverhalt (Anklagegrundsatz; siehe dazu Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 50 Rz. 2) können entsprechende Überlegungen nun im Nachhinein entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2012 nicht mehr aufgebracht werden. Kommt hinzu, dass anhand der dokumentierten Spurenerhebungen an der Unfallstelle sich ohnehin nicht mehr klären lässt, ob der Angeklagte zu abrupt gebremst hat.